Einkaufsbedingungen

1. Bestellungen und Vereinbarungen:

Bestellungen und Vereinbarungen sind nur insoweit gültig, als wir sie schriftlich erteilt oder bestätigt haben. Der Lieferant erkennt diese Einkaufsbedingungen ? auch für alle zukünftigen Geschäfte mit uns ? als für sich verbindlich an und verzichtet auf Geltendmachung eigener Verkaufs- und Lieferbedingungen, die weder durch unser Schweigen noch durch die Annahme der Lieferung Vertragsinhalt werden.

 

2. Lieferungen:

Lieferungen erfolgen frachtfrei in unser Werk. Die Annahme von Waren erfolgt stets unter Vorbehalt hinsichtlich Güte, Beschaffenheit und Menge. Die Prüfung von Waren im Werk oder Lager des Lieferanten gilt weder als Lieferung noch als Annahme.

Mehr- oder Minderlieferungen, auch bei evtl. Vorbehalt in der Auftragsbestätigung des Lieferanten, werden nicht anerkannt. Kommt die Verpackung in beschädigtem Zustand an, sind wir berechtigt, die Annahme der Sendung ohne Prüfung des Inhaltes zu verweigern. Die Rücksendung erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Lieferanten.

 

3. Lieferfrist:

Wird der vereinbarte Liefertermin (=Wareneingangstermin) ? gleich aus welchem Grunde ? überschritten, sind wir bei Nichteinhaltung einer gesetzten Nachfrist berechtigt, die Annahme der Leistung zu verweigern und nach unserer Wahl entweder ganz oder hinsichtlich der noch ausstehenden Teilleistungen ohne Entschädigungsverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten oder ? bei Verschulden ? Schadensersatz

wegen Nichterfüllung zu verlangen. Sobald für den Lieferanten Grund zu der Annahme besteht, dass er die Lieferung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erbringen kann, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen. Die uns durch den Verzug ? und/oder eine anderweitige Eindeckung ? entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

Sollten wir uns trotz TerminverzÖgerung zur Annahme der Ware bereit erklären, gehen die zusätzlichen Kosten für Luft-, Expressfrachtgut usw. zu Lasten des Lieferanten.

 

4. Verpackung:

Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung.

Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackung hat der Lieferant die Verpackung leihweise zur Verfügung zu stellen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.

 

5. Versicherung:

Transportversicherung für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik wird laufend unsererseits gedeckt. Vom Lieferanten gezahlte Versicherungsprämien werden von uns nicht erstattet. Da wir im Sinne des ? 39 ADSp Verbotskunde sind, übernehmen wir keine Gebühren für SVS/RVS: Für das Personal, für Werkzeuge oder Material der im Zusammenhang mit unserem Auftrag tätigen Unternehmer oder Installateure wird unsererseits keine Versicherung abgeschlossen.

6. Zahlung:

Zahlung erfolgt am 15. des dem Waren- und Rechnungseingang folgenden Monats abzüglich 3 % Skonto. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

Der Lieferant darf seine Ansprüche gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abtreten. Für Abtretungen, die aufgrund eines vom Lieferanten mit seinem Vorlieferanten vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehaltes erfolgen, gilt unsere Zustimmung als von vornherein erteilt mit der Maßgabe, dass uns eine Aufrechnung auch mit nach Anzeige der Abtretung erworbenen Gegenforderungen gestattet ist.


7. Mängelrüge/Gewährleistung:

Die gelieferten Waren werden von uns innerhalb einer angemessenen Frist auf äußere Unversehrtheit und Vollständigkeit untersucht. Die Anzeige offenkundiger Mängel erfolgt in der Regel innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Wareneingang. Hinsichtlich verborgener Mängel erfolgt die Anzeige unverzüglich nach deren Entdeckung. Die Bezahlung der Waren bedeutet nicht deren Billigung als vertragsgerecht und fehlerfrei.

Bei Mängeln der gelieferten Ware ? sei es in der vereinbarten Beschaffenheit, der Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung oder der Eignung für ihre gewÖhnliche Verwendung bzw. der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit ? kÖnnen wir nach unserer Wahl kostenlose Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung verlangen. In Einzelfällen kÖnnen wir eine Mängelbeseitigung auf Kosten und mit Abstimmung des Lieferanten auch selbst vornehmen. Bleibt eine von uns gewünschte Mängelbeseitigung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist erfolglos, so kÖnnen wir Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Unsere weitergehenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche werden dadurch nicht berührt. Insbesondere kÖnnen wir Ersatz der uns durch die Prüfung entstehenden Kosten verlangen, wenn wir durch das überdurchschnittliche Auftreten von Fehlern gezwungen sind, eine über die übliche Stichprobenkontrolle hinausgehende Eingangskontrolle durchzuführen.

Beanstandete Waren kÖnnen wir entweder in Verwahrung halten oder sie für Rechnung und auf Gefahr des Lieferanten an ihn zurücksenden. An dem Tage, an dem die Mitteilung über die Rücksendung der beanstandeten Ware versandt wird, geht das Eigentumsrecht wieder auf den Lieferanten über. Die übergabe wird dadurch ersetzt, dass wir die Ware für den Lieferanten verwahren. Mängel, die erst bei der Be- oder Verarbeitung der Ware oder bei ihrem Gebrauch bemerkt werden, berechtigen uns, auch die nutzlos aufgewendeten Kosten ersetzt zu verlangen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 18 Monate ab Annahme der Ware durch uns; für Waren, die für einen Weiterverkauf ? auch in Verbindung mit unseren Fertigprodukten ? bestimmt sind, beginnt diese Frist mit Abnahme durch unsere Kunden. Sie läuft hÖchstens 24 Monate ab Abnahme durch uns. Bei Nacherfüllung oder Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist für das nachgebesserte Teil bzw. für die ersetzte Ware neu zu laufen. Zur Erhaltung unserer Gewährleistungsansprüche über die Gewährleistungsfrist hinaus genügt es, wenn wir dem Lieferanten die Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigt haben. Durch eine Qualitätsvereinbarung (z.B. AQL, ppm) werden unsere vorbezeichneten Ansprüche nicht berührt.


8. Qualität:

Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware den vereinbarten Spezifikationen entspricht, dass sie keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist und dass ihr keine der zugesicherten Eigenschaften fehlt. Weiter steht der Lieferant dafür ein, dass die gelieferte Ware frei von Konstruktions-, Material- und Herstellungsfehlern ist und dem neuesten Stand der Technik entspricht.


9. Schutzrechte:

Durch die Lieferung und Ihre Verwertung durch uns dürfen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Anspruchsbehauptungen Dritter werden wir dem Lieferanten mitteilen.

Wir werden von uns aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Wir ermächtigen den Lieferanten, die Auseinandersetzung mit den Dritten gerichtlich und außergerichtlich zu übernehmen. Im Falle einer schuldhaften Verletzung von Schutzrechten Dritter, wird der Lieferant auf eigene Kosten Ansprüche Dritter abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten gegen uns erheben. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei, sofern er diese zu vertreten hat.

Ist die Verwertung der Lieferung durch uns durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtig, so hat der Lieferant auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.


10. Zeichnungen und Werkzeuge:

Alle zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Muster und Berechnungen bleiben unser Eigentum. Sie sind geheim zuhalten, dürfen nicht vervielfältigt oder für andere Zwecke benutzt werden und sind auf unsere Anforderung umgehend zurückzugeben. Werkzeuge, Muster, Zeichnungen und andere Hilfsmittel, die zur Ausführung

von Bestellungen angefertigt und durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, gehen zum Zeitpunkt der Herstellung in unser Eigentum über. Die übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant sie für uns unentgeltlich verwahrt; sie dürfen nur zur Ausführung unserer Bestellungen benutzt werden und sind uns auf unseren Wunsch nach Abwicklung des Vertrages bzw. bei Lieferschwierigkeiten sofort kostenlos zu übergeben. Der Lieferant hat vorgenannte Gegenstände deutlich als unser Eigentum zu kennzeichnen und Dritte, die daran Ansprüche begründen wollen, auf unser Eigentumsrecht aufmerksam zu machen. Von einem derartigen Ereignis wird er uns sofort in Kenntnis setzen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

Der Lieferant ist verpflichtet, die vorgenannten Gegenstände zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben; der dafür erforderliche Aufwand ist durch den Kaufpreis für die Gegenstände abgegolten.

Beauftragt der Lieferant zur Ausführung unserer Bestellungen einen Unterlieferanten mit der Herstellung von Werkzeugen und Mustern, tritt uns der Lieferant seine Forderungen gegen den Unterlieferanten auf übereignung der Werkzeuge und Muster ab.

 

11. Entwürfe:

Vom Lieferanten für uns gefertigte Entwürfe und entwickelte Muster ? gleich welcher Art ? gehen mit allen Rechten in unser Eigentum über. Ziffer 9. findet entsprechende Anwendung.

 

12. Anzahlung und Zulieferung (Beistellungen):

Der Lieferant verpflichtet sich, von uns erbrachte Anzahlungen oder Zulieferungen (Beistellungen) ausschließlich zur Durchführung unserer Bestellungen zu verwenden.

Der Lieferant hat unsere Beistellungen gesondert zu verwahren und unser Eigentum an den Beistellungen selbst und in seinen Geschäftsbüchern kenntlich zu machen. Es besteht Einigkeit darüber, dass die aufgrund unserer Bestellungen hergestellten Waren, für die wir eine Anzahlung bzw. Beistellung geleistet haben, in unser Eigentum übergehen.

Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich für uns verwahrt. Zu diesem Zweck hat der Lieferant die hergestellte Ware von anderen Beständen gesondert zu halten und unser Eigentum an der Ware selbst und in den Geschäftsbüchern kenntlich zu machen. Der Lieferant hat uns dies schriftlich zu bestätigen. Im übrigen sind wir jederzeit berechtigt, uns von dem Vorhandensein der gesonderten Verwahrung und der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Ware bzw. der Beistellung an Ort und Stelle zu überzeugen.

Ein Eigentumserwerb des Lieferanten im Falle der Verarbeitung unserer Beistellung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Lieferanten für uns. Sollte der Lieferant durch Verbindung oder Vermischung Miteigentum erwerben, tritt er seinen Miteigentumsanteil an uns ab. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant den Gegenstand für uns unentgeltlich verwahrt. Der Lieferant hat uns jeden Zugriff Dritter auf die uns gehÖrenden Waren unverzüglich anzuzeigen und uns in jeder Weise bei der Intervention, deren Kosten zu seinen Lasten gehen, zu unterstützen. Die Anzeigepflicht gilt entsprechend bei Einleitung eines Vergleichs oder Konkursverfahrens. Ein Zurückbehaltungsrecht ist in jedem Falle ausgeschlossen.


13. Name des Lieferanten oder Herstellers:

Auf Drucksachen, Entwürfen usw. darf der Name des Lieferanten oder Herstellers oder sein Firmenzeichen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung angegeben werden. Eine solche Einwilligung gilt nur für den besonderen Fall für den sie erteilt ist.

 

14. Werbung:

Die Benutzung unserer Bestellungen zu Werbezwecken ist nicht gestattet.


15. Geheimhaltung:

Der Lieferant wird die von ihm anlässlich der Ausführung unserer Bestellungen erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich für die Durchführung von Bestellungen unseres Unternehmens verwenden. Er ist Dritten gegenüber zu absoluter Geheimhaltung der ihm durch die Ausführung der Bestellung bekanntgewordenen Betriebsangelegenheiten und der von ihm erarbeiteten Ergebnisse im weitesten Sinne, insbesondere Daten, Vorschriften, Muster, Zeichnungen und Konstruktionen, verpflichtet.


16. Sicherheit/Haftung:

Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass alle mit dem Liefergegenstand zusammenhängenden gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen und sonstige Bestimmungen eingehalten werden; hierzu zählen auch Vereinbarungen von Spediteuren sowie Bestimmungen über den Versand von gefährlichen Stoffen. Der Lieferant haftet für die Beachtung des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz), der Arbeitsschutzvorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln; erforderliche Schutzvorrichtungen werden mitgeliefert und sind im Preis eingeschlossen.

Der Lieferant ist verpflichtet, durch laufende überprüfung und andere geeignete Maßnahmen die Einhaltung aller Sicherheitsanforderungen an die zu liefernde Ware sicherzustellen und zu dokumentieren und uns jederzeit auf Anforderung entsprechende Nachweise zu erbringen. Die hierfür notwendigen Unterlagen sind für die Lebensdauer der gelieferten Waren, mindestens aber für 6 Jahre ab der letzten Lieferung an uns, aufzubewahren. Der Lieferant stellt uns von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, die der Lieferant oder seine Beauftragten durch Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften, Konventionen und sonstigen Bestimmungen verursacht haben. Der Lieferant kann sich zur Befreiung von dieser Verpflichtung nicht auf evtl. von uns erteilter Information über derartige Vorschriften, Konventionen und sonstige Bestimmungen berufen.

 

17. Gesetzliche Bestimmungen:

Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrage niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen oder änderungen dieses Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel ? bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen oder Vertragsklauseln ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertrag Lücken enthalten, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Klauseln nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.

 

BETRIEBLICHE ORDNUNG:

Der Lieferant steht dafür ein, dass alle zur Ausführung unserer Bestellung von ihm herangezogenen oder beauftragten Personen, die in unseren Betrieben geltenden Ordnungsvorschriften und die im Zusammenhang damit ergehenden Weisungen beachten, wenn sie unsere Betriebe betreten.

 

DATENSCHUTZ:

Gemäß ? 26 Bundesdatenschutzgesetz machen wir darauf aufmerksam, dass die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Lieferantendaten von uns für eigene Zwecke verarbeitet und zum Aufbau der Geschäftsbeziehung auch bei den mit uns verbundenen Unternehmen gespeichert werden.